Mitgliedschaft

möbius hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder
können Personen werden,
die für Mediation im öffentlichen Bereich ausgebildet
oder in diesem Bereich tätig sind.

Fördernde Mitglieder können alle Personen
und Institutionen werden, die sich mit den Zielen
des Vereines identifizieren können und diese
unterstützen wollen.



Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein bzw. die Vereinsziele ernannt werden und von den Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit sind.


Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, welche
a. eine Ausbildung für Mediation im öffentlichen Bereich bzw. in einem der in § 2 genannten Bereiche absolviert haben, und/oder in diesem Bereich konzeptionell oder praktisch tätig sind, sowie
b. die in § 2 genannten Vereinsziele für unterstützenswert halten und dies schriftlich erklären (Beitrittsgesuch).
(2) Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


Ruhendstellung und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Quartalssende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(6) Die ordentliche Mitgliedschaft kann durch schriftliche Mitteilung (auch per Email) an den Vorstand zum Quartalsende einmal pro Jahr ruhend gestellt werden. Bei ruhend gestellter ordentlicher Mitgliedschaft verzichtet das ordentliche Mitglied bis zur Wiederaufnahme der ordentlichen Mitgliedschaft auf seine Rechte und Pflichten. Die Wiederaufnahme der ordentlichen Mitgliedschaft ist zum Quartalsbeginn möglich und erfolgt ebenfalls durch vorherige schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
(7) Mitgliedsbeiträge sind bei ruhend gestellter ordentlicher Mitgliedschaft nicht zu bezahlen. Für bereits im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge für im Nachhinein ruhend gestellte Quartale wird eine aliquote Gutschrift vorgemerkt, die bei der nächsten Beitragsvorschreibung berücksichtigt wird. Erfolgt keine Wiederaufnahme der ordentlichen Mitgliedschaft oder keine Wiederaufnahme für ausreichend lange Zeit, verfällt die Gutschrift bzw. der verbleibende Anteil.


Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand mit schriftlich begründetem Antrag die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder das unter Angabe von Gründen verlangt, so hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Alle Mitglieder haben,
- die Interessen und Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen;
- das Ansehen des Vereins zu fördern;
- die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten;
- sich an den Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins nach Kräften zu beteiligen;
- die von der Generalversammlung beschlossenen Gebühren und Beiträge pünktlich zu bezahlen.
(6) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung in einer Beitrags- und Gebührenordnung beschlossen.
(7) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder verpflichten sich untereinander zu Fairness und Offenheit in Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten.


Weitere Informationen zur möbius-Mitgliedschaft
können Sie aus den Vereinsstatuten entnehmen: